Brandschutz in Unternehmen

Wir bieten Ihnen

Der Brandschutzhelfer

wird Ausgebildet, um den sicheren Umgang und Einsatz von Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden ohne Eigengefährdung und zur Sicherstellung des selbstständigen Verlassens (Flucht) der Beschäftigten sicher zu stellen.

Die Brandschutzhelfer sind somit Mitarbeiter Ihres Unternehmens, die im Brandfall gezielte Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bzw. zum Schutz der anderer Beschäftigter ausüben.

Zum Brandschutz im Betrieb gehört auch eine regelmäßige Schulung aller Beschäftigten und Mitarbeitern. Deshalb sind Unternehmen verpflichtet, Mitarbeiter zu benennen, die im Notfall dafür zuständig sind, Erste Hilfe zu leisten, einen Brand zu bekämpfen, oder eine Evakuierung einzuleiten.

Mit einer Brandschutzhelfer Ausbildung Ihrer Mitarbeiter kommen Sie den gesetzlichen Pflichten nach.
Brandschutzhelfer kann jeder angestellte Mitarbeiter Ihrer Firma werden, welcher hierzu ausgebildet und von Ihnen benannt wird.
Die Unterweisungen aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Brandschutz wird in den § 10 und 12 ArbSchG, in der ASR A 2.2/ASR A 2.3, in der DGUV V1 und in der DGUV 205-023 gefordert und jährlich vorgeschrieben
Der Arbeitgeber muss alle Beschäftigten regelmäßig (jährlich) über die in ihrem Arbeitsbereich vorhandenen Brandgefahren und Brandschutzeinrichtungen (Einrichtungen zur Alarmierung, Feuerlöscheinrichtungen usw.) sowie das Verhalten im Gefahrenfall (Räumung eines Gebäudes, Flucht- und Rettungswege, Sammelstellen) unterweisen. 
Neue Mitarbeiter sind im Rahmen der Erstunterweisung über die wichtigsten betrieblichen Brandschutzaspekte zu informieren.
Weiß aber jeder Mitarbeiter was bei einem eintretenden Notfall zu tun ist?
Wir vermitteln Ihren Mitarbeitern die entscheidenden Erstmaßnahmen für den Brandfall. 
Dazu bieten wir Ihnen gerne praktische Übungen über das Verhalten im Brand- und Evakuierungsfall. 
Als „Externer Brandschutzbeauftragter“
unterstützen wir Sie individuell bei allen Themen wie:
  • Ausbildung zum Brandschutz- und Evakuierungshelfer
  • Durchführung der Brandschutzunterweisung
  • Planen, Organisieren und Durchführen einer Evakuierungsübung
  • Erstellen/Fortschreiben der Brandschutzordnung
  • Mitwirken bei Beurteilungen der Brandgefährdung an Arbeitsplätzen
  • Beraten bei feuergefährlichen Arbeitsverfahren und beim Einsatz brennbarer Arbeitsstoffe
  • Mitwirken bei der Ermittlung von Brand- und Explosionsgefahren
  • Mitwirken bei der Ausarbeitung von Betriebsanweisungen, soweit sie den Brandschutz betreffen
  • Mitwirken bei baulichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen, soweit sie den Brandschutz betreffen
  • Mitwirken bei der Umsetzung behördlicher Anordnungen und bei Anforderungen des Feuerversicherers, soweit sie den Brandschutz betreffen
  • Beraten bei der Ausstattung der Arbeitsstätten mit Feuerlöscheinrichtungen
  • Mitwirken bei der Umsetzung des Brandschutzkonzeptes
  • Kontrollieren, dass Flucht- und Rettungspläne, Feuerwehrpläne, Alarmpläne usw. aktuell sind, ggf. Aktualisierung veranlassen und dabei mitwirken
  • Teilnehmen an behördlichen Brandschauen und Durchführen von internen Brandschutzbegehungen
  • Melden von Mängeln und Maßnahmen zu deren Beseitigung vorschlagen
  • Prüfen der Lagerung und/oder der Einrichtungen zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten, Gasen
  • Kontrollieren der Sicherheitskennzeichnungen
  • Mitwirken bei der Festlegung von Ersatzmaßnahmen bei Ausfall und Außer-betriebsetzung von brandschutztechnischen Einrichtungen
  • Dokumentieren der Tätigkeiten im Brandschutz

Eine sorgfältig geplante und in allen Phasen ihres Ablaufs durchdachte Evakuierung eines Objektes stellt einen wichtigen Baustein der Gefahrenabwehr bei plötzlich eintretenden Unglücksereignissen (z. B. Brand oder Explosion) dar. Eine ungeplante, dem Zufall überlassene Evakuierung würde die Betroffenen einem unkalkulierbaren Risiko aussetzen und ist nicht vertretbar. Das Evakuierungskonzept beschreibt Maßnahmen des eigenen Personals und gilt vom Zeitpunkt der Brandentdeckung bis zum Eintreffen der Feuerwehr. In der Regel können die Personen mehrgeschossiger Gebäude im Gefahrenfall selbstständig zu den Treppenräumen (vertikaler Rettungsweg) und von dort weiter ins Freie flüchten (Eigenrettung).


Bei einer eingeschränkten Gehfähigkeit von Personen sind diese zunächst horizontal in sichere Bereiche (Evakuierungs-/Brandabschnitte mit „Wartebereichen“) zu verbringen. Die Evakuierungs-/ Brandabschnitte sind brandschutztechnisch untereinander abgetrennte Bereiche. In einem Brandfall ist somit ein vorübergehend sicheres Verweilen im nicht betroffenen Abschnitt möglich.


Das Brandschutzkonzept beschreibt die Brandabschnitte, definiert sichere Bereiche und zeigt die Flucht- und Rettungswegplanung auf. Unter anderem werden notwendige Treppenräume und/oder notwendige Flure definiert. Weiter legt das Brandschutzkonzept die Vorrangigkeit bestimmter Flucht- und Rettungswege einzelner Bereiche fest. Die Grundlage des Evakuierungskonzeptes ist das Brandschutzkonzept, welches durch die Brandschutzdienstelle der jeweiligen Kommune genehmigt ist. Weiter zählt die Brandschutzordnung zu den essentiellen Grundlagen; insbesondere die Abschnitte „B“ mit der Erläuterung zu den Flucht- und Rettungswegen sowie „C“ mit der Benennung von besonderen Aufgaben im Sinne des Brandschutzes und den Verantwortlichen.

Das Evakuierungskonzept legt die speziellen Maßnahmen der Evakuierung detailiert hinsichtlich der betrieblichen Spezifika fest, um eine Evakuierung gemäß DGUV Information 205-03 durchzuführen.


Die rechtliche Grundlage bildet hierbei das Arbeitsschutzgesetzt mit:


§ 10 Abs. 1 ArbSchG: Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen.

§ 10 Abs. 2 ArbSchG: Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen.

Unsere Ersthelfer-Ausbildung

als durch die Berufsgenossenschaften, den Landesunfallkassen und der Unfallkasse des Bundes anerkannte Ausbildungsstelle; wie auch Ausbildungen nach §68 FEV für Führerscheinbewerber.

Auf Grund der Ermächtigung durch die Qualitätssicherungsstelle können wir Schulungen für Unternehmen, Bildungseinrichtungen für Kinder, Übungsleiter, Jugendgruppenleiter, Rettungsschwimmer usw. anbieten. Die Abrechnung der Kurse erfolgt direkt mit Ihrem Unfallversicherungsträger gemäß den Richtlinien der DGUV Vorschrift 1.

Die theoretischen, sowie praktischen Ausbildungseinheiten sind so gestaltet, dass Lernen Spaß macht.

Achtung: Die Erste-Hilfe Ausbildung wurde zum 1. April 2015 überarbeitet und umfasst bei Grundkursen sowie bei Fortbildungen jeweils 9 Unterrichtseinheiten a 45 Minuten.

Erste-Hilfe Grundkurs
Auszug aus dem Schulungskatalog:

  •     Motivation zur Ersten-Hilfe
  •     Retten aus einem Gefahrenbereich
  •     Notruf
  •     Störung der Vitalfunktionen
  •     stabile Seitenlage / Herz-Lungen-Wiederbelebung (mit AED)
  •     Stromunfälle
  •     Verätzung / Vergiftung
  •     Wundversorgung / bedrohliche Blutung
  •     Schock
  •     Gelenkverletzung / Knochenbruch
  •     thermischer Schaden
 

 Die Erste-Hilfe Fortbildung

 Die Erste-Hilfe Fortbildung baut auf das Wissen aus dem Grundkurs auf und muss innerhalb von zwei Jahren nach einem Grundkurs durchgeführt werden. Hierbei wird das vorhandene Wissen vertieft und die bereits behandelten Themen aus dem Grundkurs durch praktische Übungen trainiert.

Brandschutz-Unterweisung nach ASR A2.2
Online-Version


Mit unseren E-Learning

können Sie Ihre Mitarbeiter dezentral und flexibel im Brandschutz unterweisen. Die Unterweisungen aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Brandschutz wird in den § 10 und 12 ArbSchG, in der ASR A 2-2/ASR A 2-3, in der DGUV V1 und in der DGUV 205-023 gefordert und jährlich vorgeschrieben.
Der Arbeitgeber muss alle Beschäftigten regelmäßig (jährlich) über die in ihrem Arbeitsbereich vorhandenen Brandgefahren und Brandschutzeinrichtungen (Einrichtungen zur Alarmierung, Feuerlöscheinrichtungen usw.) sowie das Verhalten im Gefahrenfall (Räumung eines Gebäudes, Flucht- und Rettungswege, Sammelstellen) unterweisen.
Neue Mitarbeiter sind im Rahmen der Erstunterweisung über die wichtigsten betrieblichen Brandschutzaspekte zu informieren.
 
Weiß aber jeder Mitarbeiter was bei einem eintretenden Notfall zu tun ist?
 
Wir vermitteln Ihren Mitarbeitern die entscheidenden Erstmaßnahmen für den Brandfall. 
 
Unser E-Learing kann bequem mittels App oder webbasiert am Desktop von überall aus und an jedemGerät durchgeführt werden.
 
 

Kurs-Informationen:

  • Lernumfang ca. 30 – 45 Minuten
  • Kurssprache: Deutsch
  • Teilnahme-Zertifikat
  • Zeit- und ortsunabhängig
  • Mit jedem Endgerät nutzbar
  • Übersichtlicher Modulaufbau
  • Zugriff: 21 Tage
  • Zielgruppe: Alle Beschäftigten aus jeder Branche

Kontaktieren Sie uns gerne wir finden eine individuelle Lösung für Ihr Unternehmen